Satzung der Frauen-Union Baden-Württemberg
verabschiedet am 23.02.1997 auf dem Kleinen Landesparteitag
der CDU in Bühl,geändert am 20.09.1997 auf dem Landesdelegiertentag in Waldbronn.
Satzung der Frauen-Union der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU)
Landesverband Baden-Württemberg Beschlossen am 22. August 1987 auf dem Landesdelegiertentag der Frauen-Union in Reutlingen, geändert am 07. Oktober 1995 auf dem Landesdelegiertentag in Balingen, genehmigt vom Kleinen Landesparteitag der CDU am 23. Februar 1997 in Bühl, geändert am 20.10.97 auf dem Landesdelegiertentag in Waldbronn.
Präambel
Die Frauen-Union der CDU Deutschlands, Landesverband Baden-Württemberg, ist dem christlichen Verständnis vom Menschen und den Grundwerten Freiheit, Solidarität und Gerechtigkeit verpflichtet. Sie sind Grundlage christlich demokratischer Politik.
Die Frauen-Union ist davon überzeugt, daß die soziale Verpflichtung für ein menschliches Miteinander, für verantwortliches Handeln zur Bewahrung der Schöpfung nur erreicht werden kann, wenn Frauen auf allen Ebenen und in allen Bereichen an verantwortlicher Stelle mitwirken.
In dem Wissen, daß die Mitarbeit und Mitverantwortung von Frauen in Politik und Gesellschaft unverzichtbar sind, gibt sich die Frauen-Union Baden-Württemberg die folgende Satzung.
§ 1 Ziele und Aufgaben
Die Frauen-Union der CDU Baden-Württemberg hat die Aufgabe:
a) zu politischen Fragen Stellung zu nehmen und zur Willensbildung der Partei beizutragen,
b) das Gedankengut der CDU zu vertreten und zu verbreiten,
c) die sich insbesondere aus den Lebensbereichen der Frauen ergebenden politischen Anliegen
in der Partei und gegenüber politischen Entscheidungsgremien zu vertreten,
d) die Frauen zu aktiver Mitarbeit in der Partei zu motivieren,
e) die berechtigten Ansprüche der Frauen auf angemessene Vertretung in den Organen der Partei und den Parlamenten durchzusetzen,
f) die Arbeit der Frauen in den Bezirks-, Kreis- und Ortsverbänden zu unterstützen,
g) auf die europäische und internationale Zusammenarbeit der Frauen hinzuwirken,
h) die politische Bildung von Frauen zu fördern und deren Schulung zu planen, zu organisieren
und durchzuführen.
§ 2 Name, Sitz, Mitgliedschaft
1. Die Frauen-Union der Christliche Demokratischen Union Deutschlands (CDU), Landesverband Baden-Württemberg, ist der organisatorische Zusammenschluß der weiblichen Mitglieder des CDU-Landesverbandes Baden-Württemberg.
2. Sie führt den Namen Frauen-Union der CDU Deutschlands, Landesverband Baden-Württemberg. Die Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände der CDU Frauen-Union führen ihre entsprechenden Namen.
3. Sie ist gemäß § 42 der Satzung der CDU Baden-Württemberg eine Vereinigung der CDU.
Sie hat ihren Sitz am Sitz der Landesgeschäftsstelle der CDU in Stuttgart.
4. Die Mitgliedschaft in der Frauen-Union der CDU Baden-Württemberg wird mit der Mitgliedschaft in der CDU erworben, es sei denn, daß das weibliche Mitglied ausdrücklich erklärt, nicht Mitglied der Frauen-Union werden zu wollen. Mitglied kann auch jede Frau ab 16 Jahren werden, die sich zu den Grundsätzen und Zielen der Frauen-Union der CDU bekennt und sie zu fördern bereit ist.
5. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt bei Frauen, die nicht der CDU angehören, auf schriftlichen Antrag der Bewerberinnen. Die Mitgliedschaft in einer mit der CDU konkurrierenden Partei, politischen Gruppe oder deren parlamentarischer Vertretung schließt die Mitgliedschaft in der Frauen-Union aus. Über die Aufnahme entscheidet die zuständige Kreis-Frauen-Union der CDU. Die Mitgliedschaft ist zulässig am Wohnort oder am Ort des Arbeitsplatzes. Über Ausnahmen entscheidet die Landes-Frauen-Union.
6. Die Mitgliedschaft in der Frauen-Union der CDU Baden-Württemberg endet durch schriftliche, an die zuständige Kreis-Frauen-Union zu richtende Austrittserklärung, durch Ausschluß oder durch Tod. Mit dem Austritt aus der CDU endet gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Frauen-Union.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied der Frauen-Union der CDU Baden-Württemberg hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze sowie der satzungsrechtlichen Bestimmungen der CDU und der Frauen-Union der CDU Baden-Württemberg teilzunehmen.
2. Zu Delegierten der Frauen-Union der CDU auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist; gleiches gilt für alle Delegierten in allen Organen und Gremien der CDU und der Europäischen Volkspartei (EVP), der EFU und der UCDF.
3. Die Vorsitzenden der jeweiligen örtlichen Frauen-Union, die Kreisvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen sowie die Vorstandsmitglieder aller höheren Ebenen müssen Mitglieder der CDU sein. Zu Beisitzerinnen auf Orts- und Kreisebene können auch Frauen gewählt werden, die nicht der CDU angehören. Mehrheitlich muß der Vorstand aus CDU-Mitgliedern bestehen.
Mitglieder der Frauen-Union der CDU, die zugleich auch der CDU Baden-Württemberg angehören, sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an die Frauen-Union befreit. Mitglieder der Frauen-Union, die nicht der CDU Baden-Württemberg angehören, sind verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Bundesdelegiertenversammlung geregelt wird.
§ 4 Gliederung und Aufbau der Frauen-Union
Die Gliederung der Frauen-Union im Land Baden-Württemberg entspricht dem Aufbau der Landespartei und hat folgende Organisationsstufen:
1. die Landes-Frauen-Union
2. die Bezirks-Frauen-Union Nordbaden, Südbaden, Nordwürttemberg und Württemberg-Hohenzollern,
3. die Kreis-Frauen-Unionen,
4. a) die Stadt-/Gemeinde-Frauen-Unionen, die in Orts-Frauen-Unionen gegliedert sein können, soweit sie eingerichtet sind.
b) in kreisfreien Städten die Stadtbezirks-/Orts-Frauen-Unionen.
Die Grenzen der Bezirksverbände entsprechen den Grenzen der Regierungsbezirke Karlsruhe, Freiburg, Stuttgart und Tübingen.
I. Landesverband der Frauen-Union
§ 5 Organe
Die Organe der Landes-Frauen-Union sind:
a) der Landesdelegiertentag
b) der Landesvorstand
§ 6 Landesdelegiertentag
Der Landesdelegiertentag setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Kreisverbände, die von deren Kreisversammlungen bzw. Kreisdele- giertentagen jeweils für zwei Jahre gewählt werden.
Die Kreisverbände entsenden auf der Grundlage der zentralen Mitgliederkartei für je angefangene 80 Mitglieder eine Delegierte.
Jeder Kreisverband entsendet jedoch mindestens drei Delegierte. Maßgebend für die Berechnung der Delegiertenzahl ist der Mitgliederstand, der sechs Monate vor dem Beginn des Landesdelegiertentages festgestellt wird,
b) den stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern der Landes-Frauen-Union.
c) Die weiblichen Abgeordneten des Landtages von Baden-Württemberg, des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments, die weiblichen Mitglieder des Bundesvorstands und des Bundesausschusses der CDU, des Landesvorstands von Baden-Württemberg sowie des Vorstands der Bundes-Frauen-Union, soweit sie Mitglieder der CDU Baden-Württemberg sind, nehmen beratend an den Landesdelegiertentagen teil.
d) Die Einberufung des Landesdelegiertentages erfolgt durch die Landesvorsitzende nach
Bedarf, jedoch mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr. Er ist ferner auf Antrag der Vorstände zweier Bezirksverbände oder der Vorstände von zehn Kreisverbänden innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung des Landesdelegiertentages werden vom Landesvorstand festgelegt.
§ 7 Aufgaben des Landesdelegiertentages
Der Landesdelegiertentag hat folgende Aufgaben:
a) Beratung und Beschlußfassung in den Angelegenheiten des § 1 dieser Satzung,
b) Entgegennahme, Beratung und Beschlußfassung des Rechenschaftsberichts
c) Entlastung des Vorstands,
c) Wahl des Vorstands in jedem zweiten Kalenderjahr,
d) Annahme und Änderung der Satzung.
§ 8 Landesvorstand
1. Dem Landesvorstand gehören als gewählte Mitglieder an:
a) die Vorsitzende
b) die zwei Stellvertretenden Vorsitzenden,
c) die Schatzmeisterin
d) die Pressereferentin
e) die Schriftführerin
f) 12 Beisitzerinnen.
Dem Landesvorstand gehören an als Mitglieder kraft Satzung:
a) die Ehrenvorsitzende
b) die vier Bezirksvorsitzenden.
2. Die Geschäftsführerinnen der Frauen-Union (bei der Landesgeschäftsstelle sowie den Be-
zirksgeschäftsstellen) nehmen beratend an den Landesvorstandssitzungen teil.
3. Der Landesvorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen. Er wird durch die Landesvorsitzende unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag von einem Drittel der Vorstandsmitglieder muß eine Vorstandssitzung innerhalb von zwei Wochen stattfinden.
§ 9 Aufgaben des Landesvorstands
Der Landesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Förderung der politischen Arbeit der Frauen-Union in enger Zusammenarbeit mit dem Landesvorstand der CDU und den übrigen Vereinigungen der CDU, Koordinierung der Arbeit der vier Bezirksverbände und Unterstützung der Arbeit der Frauen-Union in den Bezirken und Kreisen,
b) Vorbereitung und Einberufung des Landesdelegiertentages,
c) Durchführung der Beschlüsse des Landesdelegiertentages,
d) Berichterstattung über seine Tätigkeit,
e) Vorbereitung und Mitwirkung bei der Aufstellung von Kandidatinnen für die Wahlen in
Gremien der Landes- und Bundespartei sowie in den Landtag von Baden-Württemberg, den Deutschen Bundestag und das Europäische Parlament.
II Bezirksverbände der Frauen-Union
§ 10 Die Bezirksverbände der Frauen-Union der CDU sind die Organisationsstufen der Frauen-Union für die Gebiete der Regierungsbezirke.
§ 11 Die Bezirks-Frauen-Union hat insbesondere die Aufgabe,
a) zu politischen Fragen Stellung zu nehmen und zur Willensbildung der CDU beizutragen,
b) politische Anliegen aus den Lebensbereichen der Frauen zu vertreten,
c) die politische Bildung der Frauen zu fördern,
d) sich für eine angemessene Vertretung der Frauen in den Organen der Partei und in den Parlamenten einzusetzen,
e) die Gleichstellung der Frauen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu fördern,
f) die Kreisverbände der Frauen-Union und ihre nachgeordneten Gebietsverbände bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.
§ 12 Gliederung und Aufbau
Organisationsstufen der Bezirksverbände der Frauen-Union sind:
a) der Bezirksverband,
b) die Kreisverbände,
c) die Stadt- und Gemeindeverbände bzw. Stadtbezirksverbände und Ortsverbände, soweit
sie eingerichtet sind.
§ 13 Organe
Organe des Bezirksverbands der Frauen sind:
a) der Bezirksdelegiertentag,
b) der Bezirksvorstand.
§ 14 Bezirksdelegiertentag
Der Bezirksdelegiertentag ist das oberste Organ des Bezirksverbands der Frauen-Union.
1. Der Bezirksdelegiertentag setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Kreisverbände, die von den Kreisversammlungen/Kreisdelegiertentagen für jeweils zwei Jahre gewählt werden. Nach Maßgabe des Standes der zentralen Mitgliederkartei 6 Monate vor Beginn des Bezirksdelegiertentages wird je angefangene 40 Mitglieder eine Delegierte gewählt (jeder Kreisverband entsendet jedoch mindestens 3 Delegierte).
b) den stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern der Bezirks-Frauen-Union.
2. Die weiblichen Abgeordneten des Landtags von Baden-Württemberg, des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments, die Mitglied in diesem Bezirksverband sind, nehmen beratend an den Bezirksdelegiertentagen teil.
3. Der Bezirksdelegiertentag wird durch die Bezirksvorsitzende nach Bedarf, jedoch mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einberufen. Er muß innerhalb von 2 Monaten einberufen werden, wenn ein Drittel der Kreisverbände der Frauen-Union dies unter Angabe von Gründen beim Bezirksvorstand beantragt.
§ 15 Aufgaben
Der Bezirksdelegiertentag hat folgende Aufgaben:
a) Beratung und Beschlußfassung in den Angelegenheiten des § 11 dieser Satzung;
b) Entgegennahme, Beratung und Beschlußfassung des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Bezirksvorstands;
c) Wahl des Bezirksvorstands in jedem zweiten Kalenderjahr;
d) Wahl der Delegierten zum Bundesdelegiertentag der Frauen-Union.
§ 16 Bezirksvorstand
1. Der Bezirksvorstand setzt sich zusammen aus:
a) der Vorsitzenden
b) drei stellvertretenden Vorsitzenden, die zugleich Regionalbeauftragte sind,
c) der Schatzmeisterin
d) der Beauftragten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
e) der Schriftführerin,
f) bis zu 12 Beisitzerinnen.
2. Die Bezirksgeschäftsführerin nimmt an den Bezirksvorstandssitzungen beratend teil.
3. Die Vorsitzenden der Kreis-Frauen-Union nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen
des Bezirksvorstands teil, darüber hinaus kann jeder Bezirksverband der Frauen-Union nach § 19, Absatz 1h) der Landessatzung der CDU Baden-Württemberg verfahren.
4. Der Bezirksvorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen. Er wird durch die Bezirksvorsitzende unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf begründeten Antrag von einem Drittel der Vorstandsmitglieder muß die Vorsitzende eine Vorstandssitzung innerhalb von zwei Wochen einberufen.
§ 17 Aufgaben
Der Bezirksvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Förderung der politischen Arbeit der Bezirks-Frauen-Union in enger Zusammenarbeit mit dem Bezirksvorstand der CDU und den übrigen Vereinigungen der CDU auf Bezirksebene,
b) Unterstützung und Koordinierung der Arbeit der Kreisverbände der Frauen-Union,
c) Vorbereitung und Einberufung des Bezirksdelegiertentages,
d) Erstattung des Tätigkeitsberichts,
e) Durchführung der Beschlüsse des Bezirksdelegiertentages,
f) Vorbereitung und Mitwirkung bei der Aufstellung von Kandidatinnen für den Landesvorstand, den Bezirksvorstand sowie der Delegierten für den Bundesdelegiertentag der Frauen-Union und der CDU; Mitwirkung bei der Aufstellung der Kandidatinnen für den Landtag, für den Deutschen Bundestag und das Europäische Parlament.
III. Kreisverbände der Frauen-Union
§ 18 Grenzen
Die Kreisverbände der Frauen-Union der CDU sind Organisationsstufen der Frauen-Union für den Bereich des jeweiligen CDU-Kreisverbandes.
§ 19 Aufgaben
Die Kreis-Frauen-Union hat insbesondere die Aufgabe:
a) zu politischen Fragen Stellung zu nehmen und zur Willensbildung der CDU beizutragen,
b) politische Anliegen aus den Lebensbereichen der Frauen zu vertreten,
c) die Mitglieder über wichtige politische Fragen zu informieren und zur aktiven Mitarbeit anzuregen,
d) die politische Bildung von Frauen zu fördern,
e) mit der gesamten Partei und den übrigen Vereinigungen der CDU auf Kreisebene und in den örtlichen Verbänden zusammenzuarbeiten,
f) sich für eine angemessene Vertretung der Frauen in den Organen der Partei und den Parlamenten einzusetzen,
g) die Arbeit der Frauen-Union in den Gemeinden zu fördern und zu unterstützen.
§ 20 Organe
Organe der Kreisverbände der Frauen-Union sind:
a) die Kreisversammlung bzw. der Kreisdelegiertentag,
b) der Kreisvorstand.
§ 21 Kreisversammlung bzw. Kreisdelegiertentag
Die Kreisversammlung bzw. der Kreisdelegiertentag ist das oberste Organ des Kreisverbands der Frauen-Union.
1. Die Kreisversammlung ist als Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Durch den Beschluß des Kreisvorstands kann die Kreisversammlung als Delegiertentag einberufen werden, wenn der Kreisverband mehr als 500 weibliche Mitglieder hat. Dem Delegiertentag gehören in diesem Falle an:
a) die Delegierten der Ortsverbände der Frauen-Union. Für die ersten 10 Mitglieder entsenden die Ortsverbände jeweils 2 Delegierte. Auf je angefangene 10 weitere Mitglieder wird eine weitere Delegierte gewählt. Maßgeblich für die Mitgliederzahl ist der Stand der zentralen Mitgliederkartei 6 Monate vor Beginn der Versammlung bzw. des Kreisdelegiertentages.
b) die Vorsitzenden der Ortsverbände der Frauen-Union,
c) die stimmberechtigten Mitglieder des Kreisvorstandes,
d) je 1 Vertreterin des Ortsverbandes der Frauen-Union, falls die Ortsvorsitzende der Versammlung bereits nach 2c) angehört.
3. Die weiblichen Abgeordneten des Landtags von Baden-Württemberg, des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments, die dem Kreisverband der Frauen-Union angehören, nehmen an den Delegiertentagen beratend teil.
4. Die Kreisversammlung bzw. der Kreisdelegiertentag wird durch die Vorsitzende mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Kreisversammlung bzw. der Kreisdelegiertentag muß auf Antrag von mindestens einem Drittel der Ortsverbände der Frauen-Union oder mindestens 20 % der Vorstandsmitglieder einberufen werden.
§ 22 Aufgaben
Die Kreisversammlung bzw. der Kreisdelegiertentag hat folgende Aufgaben:
a) Beschlußfassung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die der Verwirklichung der in § 19 dieser Satzung genannten Aufgaben dienen,
b) Entgegennahme, Beratung und Beschlußfassung des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes sowie dessen Entlastung,
c) Wahl des Kreisvorstandes in jedem zweiten Kalenderjahr,
d) Wahl der Delegierten zum Bezirksdelegiertentag (pro angefangene 40 Mitglieder) und Landesdelegiertentag (pro angefangene 80 Mitglieder) der Frauen-Union (mindestens jedoch
3) für zwei Jahre. Maßgeblich für die Mitgliederzahl ist der Stand der zentralen Mitgliederkartei 6 Monate vor Beginn der Versammlung des Kreisdelegiertentages.
§ 23 Kreisvorstand
1. Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
a) der Kreisvorsitzenden,
b) bis zu drei Stellvertreterinnen
c) der Schatzmeisterin,
d) der Beauftragten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
e) der Schriftführerin,
f) bis zu 10 Beisitzerinnen.
2. Der Kreisvorstand wird von der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Er tritt in der Regel vierteljährlich zusammen. Auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder ist er innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.
3. Durch Beschluß des Vorstands können die Stadt-, Gemeindeverbands- bzw. Stadtbezirksverbands- und örtlichen Vorsitzenden der Frauen-Union, die in § 27 Abs. 2 der Satzung genannten Ortsbeauftragten sowie weitere Gäste zur beratenden Teilnahme zu der Vorstandssitzung eingeladen werden.
§ 24 Aufgaben
Der Kreisvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Förderung der politischen Arbeit des Kreisverbands und der Ortsverbände der Frauen-Union sowie deren Koordinierung,
b) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Kreisversammlung bzw. des Kreisdelegiertentages,
c) Erstattung des Rechenschaftsberichts,
d) vorbereitende Mitwirkung bei der Aufstellung von Kandidatinnen für die Wahlen in Gremien der Partei auf Kreis- und Ortsebene.
IV. Ortsverbände der Frauen-Union
§ 25 Grenzen
Die Stadt-, Gemeindeverbände bzw. Stadtbezirksverbände der Frauen-Union sowie Ortsverbände sind die Organisationsstufen in den Gebieten einer politischen Gemeinde oder eines Stadtteils in größeren Gemeinden.
§ 26 Aufgaben
Die Ortsverbände der Frauen-Union haben insbesondere die Aufgabe:
a) das Gedankengut der CDU zu verbreiten sowie für die Ziele und Mitgliedschaft der CDU zu werben,
b) politische Anliegen aus den Lebensbereichen der Frauen zu vertreten,
c) die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu informieren sowie zur aktiven
Mitarbeit anzuregen,
d) die politische Bildung der Frauen zu fördern.
§ 27 Organe
1. Organe des Ortsverbands der Frauen-Union sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
2. In Gemeinden oder Stadtteilen, in denen kein Ortsverband besteht, kann durch den Kreisvorstand eine Ortsbeauftragte ernannt werden.
§ 28 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ beschließt über alle Angelegenheiten des Orts-
verbandes der Frauen-Union von grundsätzlicher Bedeutung. In jedem zweiten Kalenderjahr wählt sie den Vorstand.
§ 29 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) der Vorsitzenden,
b) mindestens einer stellvertretenden Vorsitzenden,
c) mindestens einer Beisitzerin.
A: Arbeitskreise
§ 30
Die Regelung des § 44 der Satzung des CDU-Landesverbandes Baden-Württemberg findet auf die Arbeitskreise der Frauen-Union entsprechend Anwendung.
B: Allgemeine Bestimmungen, Schlußvorschriften, Inkrafttreten
§ 31
Die Abschnitte F. Allgemeine Bestimmungen und G. Schlußvorschriften der Satzung des CDU-Landesverbands Baden-Württemberg finden hier Anwendung.
§ 32
Die Satzung wurde in dieser Fassung vom Landesdelegiertentag der Frauen-Union am 22. August 1987 beschlossen, am 27. Juni 1988 vom Landesvorstand der CDU genehmigt und am 07. Oktober 1995 vom Landesdelegiertentag der Frauen-Union geändert.
Beitragsregelung
1. Mitglieder der Frauen-Union der CDU, die zugleich auch der CDU Baden-Württemberg angehören, sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an die FU befreit.
2. Mitglieder der Frauen-Union der CDU, die nicht der CDU Baden-Württemberg angehören, sind verpflichtet, einen monatlichen Beitrag von mindestens €5,-- zu zahlen, er sollte nicht unter dem Mindestbeitrag der Partei liegen. Auf Antrag kann der Betrag ermäßigt oder erlassen werden.
3. Die Mitgliedsbeiträge verbleiben bei den Kreisverbänden der CDU, solange diese die Geschäfte der Frauen-Union wahrnehmen.
Diese Beitragsregelung wurde auf der Delegiertenversammlung der Frauen-Union der Christliche Demokratischen Union Deutschlands (CDU) am 09. September 1990 in Berlin beschlossen und tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.